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   BFH, 15.12.2021 - XI B 5/21   

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https://dejure.org/2021,57966
BFH, 15.12.2021 - XI B 5/21 (https://dejure.org/2021,57966)
BFH, Entscheidung vom 15.12.2021 - XI B 5/21 (https://dejure.org/2021,57966)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 2021 - XI B 5/21 (https://dejure.org/2021,57966)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen einen Beiladungsbeschluss; Voraussetzungen für eine Beiladung nach der AO (vorliegend bejaht); Rechtliche Folgerungen bei einem Dritten durch Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids; Zurechnung von Umsätzen

  • rewis.io

    Zur Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO

  • rechtsportal.de

    Zur Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO

  • datenbank.nwb.de

    Zur Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 17.05.1994 - IV B 84/93

    Voraussetzungen eines selbstständigen Beiladungsgrundes

    Auszug aus BFH, 15.12.2021 - XI B 5/21
    der Entscheidungsgründe; vom 17.05.1994 - IV B 84/93, BFH/NV 1995, 87, unter 2. der Entscheidungsgründe).

    Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass bei der Beigeladenen zu Nr. 1 eine Zurechnung der Umsätze im Jahr 2009 und 2010 von vornherein nicht in Betracht komme, betrifft dieser Vortrag die materiellen Voraussetzungen für einen Steuerbescheid gegen die Beigeladene, die erst bei Erlass dieses Bescheides gegen die Beigeladene zu berücksichtigen ist (vgl. allgemein BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 87, unter 2. der Entscheidungsgründe).

    d) Dass das FG außerdem unter Hinweis auf § 60 Abs. 1 FGO ausgeführt hat, die rechtlichen Interessen der Beigeladenen seien berührt, berührt die Rechtmäßigkeit der Beiladung nicht (vgl. allgemein BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 87, unter 2. der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 25.08.1987 - IX R 98/82

    Hinzugezogener/Beigeladener bei widerstreitender Steuerfestsetzung (§ 174 Abs. 5

    Auszug aus BFH, 15.12.2021 - XI B 5/21
    Erforderlich ist lediglich, dass ein Steuerbescheid möglicherweise wegen irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts aufzuheben oder zu ändern ist und hieraus rechtliche Folgerungen bei einem Dritten zu ziehen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.05.1981 - VIII B 90/79, BFHE 133, 348, BStBl II 1981, 633; vom 25.08.1987 - IX R 98/82, BFHE 151, 506, BStBl II 1988, 344; vom 17.10.1985 - IV B 62/85, BFH/NV 1987, 479; vom 29.11.2000 - I B 64/00, BFH/NV 2001, 573; vom 14.12.2004 - I B 137/04, BFH/NV 2005, 835; vom 22.09.2016 - X B 42/16, BFH/NV 2017, 146).

    Insoweit kommt es auf die Bezeichnung der Rechtsgrundlage nicht an; die Beigeladenen haben die Stellung von Beteiligten i.S. des § 174 Abs. 5 Satz 2 AO --und nicht von einfach Beigeladenen i.S. von § 60 Abs. 1 FGO-- (vgl. allgemein BFH-Beschlüsse in BFHE 151, 506, BStBl II 1988, 344, unter 1.c; vom 12.10.1993 - IV B 123/91, BFH/NV 1994, 681, vor 1.

  • BFH, 11.07.2018 - XI R 26/17

    Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme des

    Auszug aus BFH, 15.12.2021 - XI B 5/21
    Die Revision war begründet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.07.2018 - XI R 26/17, BFHE 262, 535).
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